b) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist in einem Strafverfahren die Entschädigung nicht zwingend nach der Honorarpauschale von Art. 21 HonO festzulegen, vielmehr steht es dem privaten Verteidiger auch frei, sein Honorar nach Zeitaufwand zu bemessen (Art. 23 Abs. 2 HonO). Die Honorarpauschale ist allerdings doch auch Ausdruck des üblicherweise und durchschnittlich anfallenden Aufwandes eines Straffalles der entsprechenden Stufe. Im vorliegenden Fall wäre dies bei Abschluss des Verfahrens auf der Stufe der Staatsanwaltschaft maximal Fr. 4'000.– (Art. 21 Abs. 1 lit. a HonO).