Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei der hälftige Aufwand für die Erstellung der 82-seitigen Stellungnahme dem Zivilverfahren belastet worden. Dabei hätte der ganze Aufwand dem Strafverfahren belastet werden können, da er ja notwendig gewesen sei, um den der Eröffnung des Strafverfahrens zugrunde liegenden Sachverhalt richtig zu stellen. Schliesslich verletze eine Entschädigung nach der Pauschale Art. 23 Abs. 2 HonO, wonach der Anwalt im Strafprozess das Honorar auch nach Zeitaufwand bemessen könne.