Zudem seien umfangreiche edierte Unterlagen, Zahlungsströme und Eigentumsverhältnisse zu analysieren gewesen. Schliesslich sei es absolut unerlässlich gewesen, die falschen und wirren Behauptungen der Strafklägerin in ihren Eingaben Punkt für Punkt zu widerlegen und dem Staatsanwalt aufzuzeigen, dass er sich auf eine schlechterdings unhaltbare Fährte habe locken lassen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei der hälftige Aufwand für die Erstellung der 82-seitigen Stellungnahme dem Zivilverfahren belastet worden.