b) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote ein mit einem Honorar von 89.4 Stunden zu je Fr. 250.– und macht im Wesentlichen geltend, dass dieser Aufwand für eine angemessene Wahrnehmung der Verteidigungsrechte absolut notwendig gewesen sei. Bereits für die Teilnahme an den Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Strafklägerin und des Zeugen R.___ sowie an der Triage der bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Dokumente seien mehr Stunden aufgelaufen, als durch die Pauschale gemäss Art. 21 HonO abgedeckt würden. Zudem seien umfangreiche edierte Unterlagen, Zahlungsströme und Eigentumsverhältnisse zu analysieren gewesen.