sondern im Hinblick auf das Zivilverfahren vor Kreisgericht getätigt worden. Zudem gehe aus dem Tätigkeitsbericht die Dauer der einzelnen Tätigkeiten nicht hervor. Der Rechtsvertreter der beschuldigten Person sei daher mit der maximalen Pauschale von Fr. 4'000.–, zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, zu entschädigen.