II.2.a) Die Vorinstanz hielt in der Einstellungsverfügung fest, dass das Honorar im Strafprozess für die Verteidigung der beschuldigten Person pauschal Fr. 500.– bis Fr. 4'000.– betrage, wenn das Verfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft erledigt werde. Unbestritten sei, dass der Verteidiger für die Einvernahmen, Besprechungen und insbesondere die umfangreiche Stellungnahme einen erheblichen Aufwand betrieben habe. Jedoch sei der grösste Teil des Aufwands nicht für das Strafverfahren, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte