Entscheid Anklagekammer, 24.03.2015 Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). Entschädigung des erbetenen Verteidigers bei einem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft. Festlegung des angemessenen Aufwandes für die Ausübung der Verfahrensrechte.Der Staat trägt das Risiko für die Kosten eines eröffneten Strafverfahrens; dabei ist mit zu berücksichtigen, dass ein erbetener Verteidiger je nach den Umständen mehr kosten kann als ein amtlicher Verteidiger und beim erbetenen Verteidiger nicht zwingend eine Abrechnung nach der Pauschale vorzunehmen ist, sondern grundsätzlich auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand zulässig ist.