{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-03-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-50_2015-03-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1991&type=1563347022&cHash=6fff9c41c1ebc83ae8b011ee424eafc7", "Checksum": "ba4c9a7be03f5630535d836140b2c99d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.03.2015 AK.2015.50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.03.2015 AK.2015.50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.03.2015 AK.2015.50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). Entschädigung des erbetenen Verteidigers bei einem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft. Festlegung des angemessenen Aufwandes für die Ausübung der Verfahrensrechte.Der Staat trägt das Risiko für die Kosten eines eröffneten Strafverfahrens; dabei ist mit zu berücksichtigen, dass ein erbetener Verteidiger je nach den Umständen mehr kosten kann als ein amtlicher Verteidiger und beim erbetenen Verteidiger nicht zwingend eine Abrechnung nach der Pauschale vorzunehmen ist, sondern grundsätzlich auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand zulässig ist. Bei einer privaten Verteidigung ist allerdings – auch wenn sie grundsätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet wird – nicht jeglicher Aufwand zu entschädigen, unnötiger Aufwand fällt vielmehr ausser Betracht (Art. 23 Abs. 2 HonO) bzw. nach Bundesrecht besteht ein Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Art \"Luxusverteidigung\" – sprich eine Verteidigung mit übermässigem Aufwand und vom Verfahren her nicht in allen Punkten zwingend notwendigem Verteidigereinsatz – ist zwar ohne Weiteres erlaubt, eine solche kann jedoch nicht zu Lasten des Staates bzw. des Steuerzahlers erfolgen (Anklagekammer, 24. März 2015, AK.2015.50)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:12:15", "Checksum": "43964ca75e0d46840e5351754d8612ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.03.2015 AK.2015.50\nRegeste:\nArt. 429 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). Entschädigung des erbetenen Verteidigers bei einem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft. Festlegung des angemessenen Aufwandes für die Ausübung der Verfahrensrechte.Der Staat trägt das Risiko für die Kosten eines eröffneten Strafverfahrens; dabei ist mit zu berücksichtigen, dass ein erbetener Verteidiger je nach den Umständen mehr kosten kann als ein amtlicher Verteidiger und beim erbetenen Verteidiger nicht zwingend eine Abrechnung nach der Pauschale vorzunehmen ist, sondern grundsätzlich auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand zulässig ist. Bei einer privaten Verteidigung ist allerdings – auch wenn sie grundsätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet wird – nicht jeglicher Aufwand zu entschädigen, unnötiger Aufwand fällt vielmehr ausser Betracht (Art. 23 Abs. 2 HonO) bzw. nach Bundesrecht besteht ein Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Art \"Luxusverteidigung\" – sprich eine Verteidigung mit übermässigem Aufwand und vom Verfahren her nicht in allen Punkten zwingend notwendigem Verteidigereinsatz – ist zwar ohne Weiteres erlaubt, eine solche kann jedoch nicht zu Lasten des Staates bzw. des Steuerzahlers erfolgen (Anklagekammer, 24. März 2015, AK.2015.50).\n\n cc) Zudem hat der Verteidiger mit der Stellungnahme einen wesentlichen Teil der\nArbeit der Staatsanwaltschaft vor(weg)genommen und dabei diverse Akten und\nGeldflüsse analysiert. Es ist dem Verteidiger zwar erlaubt, einen solchen Aufwand in\neinem frühen Stadium eines Strafverfahrens zu betreiben, dies muss jedoch als\neigentliche \"Luxusverteidigung\" gelten und kann jedenfalls nicht zulasten der\nStaatskasse vorgenommen werden. Insbesondere kann derartiger Aufwand nicht damit\nbegründet oder gerechtfertigt werden, dass der Staatsanwalt den Sachverhalt nicht\nerkannt bzw. in der Einvernahme die falschen Fragen gestellt habe. So wie der\nVerteidiger grundsätzlich seine Verteidigungstaktik frei festlegen darf, steht es im\nErmessen der Staatsanwaltschaft, wie sie die Untersuchung führen will. Dabei liegt es\ninsbesondere auch im Ermessen der Staatsanwaltschaft, wie bzw. mit welchen Fragen\nanlässlich der Einvernahmen die beschuldigte Person mit den Vorwürfen der\nStrafklägerschaft konfrontiert wird, welche weiteren Fragen für die Eruierung eines\nmöglicherweise strafbaren Verhaltens gestellt und welche Vorhalte gemacht werden.\nDaraus kann jedenfalls nicht die Notwendigkeit abgeleitet werden, \"für eine wirksame\nVerteidigung jeden Schritt der Staatsanwaltschaft minutiös zu begleiten\". Ebenso kann\ndie Begründung des Tatverdachts aus Verfügungen (Editionsverfügung,\nDurchsuchungsbefehl etc.) nicht zum Schluss führen, dass der Staatsanwalt \"in\nsämtlichen massgeblichen zivilrechtlichen Aspekten [...] gründlich danebengelegen\"\nhabe. Vielmehr ist der Tatverdacht zuerst darzulegen, um im Rahmen des\nStrafverfahrens mit den entsprechenden Untersuchungshandlungen und\nZwangsmassnahmen anschliessend zu prüfen, ob sich dieser Verdacht erhärten oder\nentkräften lässt.\n\ndd) Schliesslich enthielt die Stellungnahme auch Gegenangriffe bzw. Aspekte,\nwelche – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – für seine Verteidigung\nnicht notwendig waren. So ist beispielsweise für die Entlastung der beschuldigten\nPerson nicht entscheidend, ob die Strafklägerin ihrerseits einer allfälligen\nRechenschaftspflicht nicht nachgekommen ist, ebenso ist nicht massgebend, ob die\nStrafklägerin allenfalls Steuern hinterzogen oder eine Drittperson Amtsdelikte begangen\nhat. Ebenso irrelevant für die Verteidigung ist eine allfällige Selbstanzeige im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZusammenhang mit den Steuern sowie die Liquidation des Geschäftsbetriebs des\nErblassers an sich, soweit es nicht die zwei Warenverkäufe betrifft, welche Gegenstand\ndes strafrechtlichen Vorwurfs bildeten. Auch die Behandlung von weiteren Aktiven\n(WIR-Konto etc.) war für die Verteidigung im Strafverfahren nicht massgebend.\n\nAls angemessen bzw. notwendig für die Ausarbeitung einer entsprechenden\nStellungnahme – welcher eine gewisse Kausalität für die Einstellung des Verfahrens\nnicht abgesprochen werden kann – mit den effektiv notwendigen Vorbringen zur\nEntkräftung der Vorwürfe bzw. Geltendmachung von entsprechenden Zweifeln\nerscheint ein Aufwand von (maximal) rund 20 Stunden.\n\nee) Insgesamt beträgt der angemessene Verteidigeraufwand somit rund 40\nStunden zu je Fr. 250.–. Dies entspricht einem Grundhonorar von Fr. 10'000.–.\n\nf) Zum gleichen Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn man den Aufwand für\ndie Verteidigerarbeit in einem Fall wie dem vorliegenden nach der Honorarpauschale\nschätzt und einordnet. Dabei kann immerhin zugunsten des Beschwerdeführers gesagt\nwerden, dass der Fall auf der Stufe der Staatsanwaltschaft nicht mehr als\ndurchschnittlich aufwendiger Straffall eingestuft werden kann und sicher deutlich\noberhalb des Pauschalrahmens (von maximal Fr. 4'000.–) – welcher wie erwähnt\nAusdruck des üblicherweise und durchschnittlich anfallenden Aufwandes bildet –\nanzusiedeln war. Überdies dürfte die 82-seitige Stellungnahme ein frühzeitiges Ende\ndes Strafverfahrens mit verursacht haben bzw. dieser Verteidigungsaufwand wäre mit\nder Darlegung der entlastenden Momente ansonsten (zumindest teilweise) in einem\nerstinstanzlichen Gerichtsverfahren erfolgt. Vor diesem Hintergrund wäre auf der Stufe\nStaatsanwaltschaft das (an der Pauschale für Durchschnittsfälle zu messende) Honorar\nwohl zufolge des erhöhten Aufwandes zu erhöhen gewesen bzw. auf der Stufe des\nerstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wäre das Honorar wohl im oberen Bereich der\ndortigen Pauschale bei rund Fr. 10'000.– zu liegen gekommen.\n\n"}