{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-03-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-50_2015-03-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1991&type=1563347022&cHash=6fff9c41c1ebc83ae8b011ee424eafc7", "Checksum": "ba4c9a7be03f5630535d836140b2c99d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.03.2015 AK.2015.50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.03.2015 AK.2015.50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.03.2015 AK.2015.50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). Entschädigung des erbetenen Verteidigers bei einem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft. Festlegung des angemessenen Aufwandes für die Ausübung der Verfahrensrechte.Der Staat trägt das Risiko für die Kosten eines eröffneten Strafverfahrens; dabei ist mit zu berücksichtigen, dass ein erbetener Verteidiger je nach den Umständen mehr kosten kann als ein amtlicher Verteidiger und beim erbetenen Verteidiger nicht zwingend eine Abrechnung nach der Pauschale vorzunehmen ist, sondern grundsätzlich auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand zulässig ist. Bei einer privaten Verteidigung ist allerdings – auch wenn sie grundsätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet wird – nicht jeglicher Aufwand zu entschädigen, unnötiger Aufwand fällt vielmehr ausser Betracht (Art. 23 Abs. 2 HonO) bzw. nach Bundesrecht besteht ein Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Art \"Luxusverteidigung\" – sprich eine Verteidigung mit übermässigem Aufwand und vom Verfahren her nicht in allen Punkten zwingend notwendigem Verteidigereinsatz – ist zwar ohne Weiteres erlaubt, eine solche kann jedoch nicht zu Lasten des Staates bzw. des Steuerzahlers erfolgen (Anklagekammer, 24. März 2015, AK.2015.50)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:12:15", "Checksum": "43964ca75e0d46840e5351754d8612ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.03.2015 AK.2015.50\nRegeste:\nArt. 429 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). Entschädigung des erbetenen Verteidigers bei einem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft. Festlegung des angemessenen Aufwandes für die Ausübung der Verfahrensrechte.Der Staat trägt das Risiko für die Kosten eines eröffneten Strafverfahrens; dabei ist mit zu berücksichtigen, dass ein erbetener Verteidiger je nach den Umständen mehr kosten kann als ein amtlicher Verteidiger und beim erbetenen Verteidiger nicht zwingend eine Abrechnung nach der Pauschale vorzunehmen ist, sondern grundsätzlich auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand zulässig ist. Bei einer privaten Verteidigung ist allerdings – auch wenn sie grundsätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet wird – nicht jeglicher Aufwand zu entschädigen, unnötiger Aufwand fällt vielmehr ausser Betracht (Art. 23 Abs. 2 HonO) bzw. nach Bundesrecht besteht ein Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Art \"Luxusverteidigung\" – sprich eine Verteidigung mit übermässigem Aufwand und vom Verfahren her nicht in allen Punkten zwingend notwendigem Verteidigereinsatz – ist zwar ohne Weiteres erlaubt, eine solche kann jedoch nicht zu Lasten des Staates bzw. des Steuerzahlers erfolgen (Anklagekammer, 24. März 2015, AK.2015.50).\n\n d) Insgesamt ist daher festzustellen, dass auf die Kostennote des\nRechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht vorbehaltlos abgestellt werden kann.\nErstellt ist mit dieser auf der anderen Seite allerdings auch, dass hier nicht von einem\ndurchschnittlichen Straffall auf der Stufe der Staatsanwaltschaft gesprochen werden\nkann (vgl. dazu auch nachfolgend E. II.3.e und f) und demzufolge eine Entschädigung\nim Rahmen des Pauschaltarifs nicht angemessen erscheint. Der Staat trägt das Risiko\nfür die Kosten eines eröffneten Strafverfahrens; dabei ist mit zu berücksichtigen, dass\nein erbetener Verteidiger je nach den Umständen mehr kosten kann als ein amtlicher\nVerteidiger und beim erbetenen Verteidiger nicht zwingend eine Abrechnung nach der\nPauschale vorzunehmen ist, sondern grundsätzlich auch eine Abrechnung nach\nZeitaufwand zulässig ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 HonO). Bei einer privaten Verteidigung ist\nallerdings – auch wenn sie grundsätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet wird – nicht\njeglicher Aufwand zu entschädigen, unnötiger Aufwand fällt vielmehr ausser Betracht\n(Art. 23 Abs. 3 HonO) bzw. nach Bundesrecht besteht ein Anspruch auf Entschädigung\nder Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs.\n1 lit. a StPO). Eine Art \"Luxusverteidigung\" – sprich eine Verteidigung mit\nübermässigem Aufwand und vom Verfahren her nicht in allen Punkten zwingend\nnotwendigem Verteidigereinsatz – ist zwar ohne Weiteres erlaubt, eine solche kann\njedoch nicht zu Lasten des Staates bzw. des Steuerzahlers erfolgen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ne/aa) Bei der Festlegung der Entschädigung für die Verteidigung des\nBeschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass mit der Instruktion, der Teilnahme an\nden Einvernahmen und deren Vorbereitung sowie dem Aktenstudium (Strafanzeige,\nStrafprozedur, CD) fraglos notwendiger Aufwand anfiel. Gemäss Kostennote dürfte\ndieser Aufwand knapp 13 Stunden betragen haben. Zuzüglich üblicher Korrespondenz\n(Telefon, E-Mail, etc.) ist erfahrungsgemäss ein Aufwand von rund 20 Stunden zu\nveranschlagen. Zum etwa gleichen Resultat kommt man, wenn der in der Honorarnote\nverzeichnete Gesamtaufwand (89.4h, abzüglich des Aufwands für die 82-seitige\nStellungnahme von 50.7h) von 38.7 Stunden um den nicht (separat) verrechenbaren\nSekretariatsaufwand (ca. 4.25h), die Aufwände für die Orientierungskopien (ca. 3.25h),\ndie pauschalen Mindestaufwände für Akteneingänge (ca. 2.25h) sowie die als zu hoch\nerscheinenden Aufwände (vgl. vorne, E. II.3.e) gekürzt werden. Auch dann ist von\neinem Aufwand von rund 20 Stunden auszugehen.\n\nbb) Zu diesem Aufwand ist ein angemessener Aufwand für die Stellungnahme\nhinzuzurechnen. In der Kostennote wird ein Aufwand von 50,7 Stunden für die\nAusarbeitung der Stellungnahme veranschlagt. Über die Frage, ob bereits zum\ndamaligen Zeitpunkt eine Stellungnahme überhaupt notwendig war, lässt sich streiten.\nDem Verteidiger ist allerdings bei der Festlegung der Verteidigungsstrategie durchaus\nein Ermessen zuzugestehen. Notwendig war allerdings keinesfalls eine Eingabe von 82\nSeiten. Es ging in diesem frühen Stadium des Strafverfahrens nicht darum, die in der\nStrafklage erhobenen Vorwürfe gänzlich zu widerlegen, vielmehr hätte es ohne\nWeiteres genügt, Zweifel zu säen. Es muss nicht – wie im Zivilrecht – der Beweis des\nGegenteils erbracht werden. Offenbar war jedoch zur gleichen Zeit – im wegen der\ngleichen Angelegenheit hängigen Zivilprozess (mit einem Streitwert von rund Fr.\n600'000.–, – die Klageantwort auszuarbeiten. Der Umfang der Stellungnahme im\nStrafprozess war damit offensichtlich wesentlich mitbestimmt durch die (detailliert\nauszuarbeitende) Eingabe im Zivilprozess. Auch wenn der Verteidiger geltend macht,\nlediglich die Hälfte des Aufwandes dem Strafverfahren verrechnet zu haben, so bleibt\ndarauf hinzuweisen, dass die Ausführlichkeit der Argumente auf die Erfordernisse des\nZivilprozesses zurückzuführen ist und für das Strafverfahren – entgegen seiner\nAuffassung – diese Ausführlichkeit nicht notwendig war. Insbesondere waren im\ndamaligen Verfahrensstadium auch noch keine (zusätzlichen und) detaillierten\nAusführungen zu den rechtlichen Gesichtspunkten zwingend notwendig, die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentsprechenden rechtlichen Schlüsse hätten ohne weiteres auch von der\nStaatsanwaltschaft gezogen werden können.\n\n"}