{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-03-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-50_2015-03-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1991&type=1563347022&cHash=6fff9c41c1ebc83ae8b011ee424eafc7", "Checksum": "ba4c9a7be03f5630535d836140b2c99d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.03.2015 AK.2015.50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.03.2015 AK.2015.50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.03.2015 AK.2015.50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). Entschädigung des erbetenen Verteidigers bei einem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft. Festlegung des angemessenen Aufwandes für die Ausübung der Verfahrensrechte.Der Staat trägt das Risiko für die Kosten eines eröffneten Strafverfahrens; dabei ist mit zu berücksichtigen, dass ein erbetener Verteidiger je nach den Umständen mehr kosten kann als ein amtlicher Verteidiger und beim erbetenen Verteidiger nicht zwingend eine Abrechnung nach der Pauschale vorzunehmen ist, sondern grundsätzlich auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand zulässig ist. Bei einer privaten Verteidigung ist allerdings – auch wenn sie grundsätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet wird – nicht jeglicher Aufwand zu entschädigen, unnötiger Aufwand fällt vielmehr ausser Betracht (Art. 23 Abs. 2 HonO) bzw. nach Bundesrecht besteht ein Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Art \"Luxusverteidigung\" – sprich eine Verteidigung mit übermässigem Aufwand und vom Verfahren her nicht in allen Punkten zwingend notwendigem Verteidigereinsatz – ist zwar ohne Weiteres erlaubt, eine solche kann jedoch nicht zu Lasten des Staates bzw. des Steuerzahlers erfolgen (Anklagekammer, 24. März 2015, AK.2015.50)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:12:15", "Checksum": "43964ca75e0d46840e5351754d8612ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.03.2015 AK.2015.50\nRegeste:\nArt. 429 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). Entschädigung des erbetenen Verteidigers bei einem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft. Festlegung des angemessenen Aufwandes für die Ausübung der Verfahrensrechte.Der Staat trägt das Risiko für die Kosten eines eröffneten Strafverfahrens; dabei ist mit zu berücksichtigen, dass ein erbetener Verteidiger je nach den Umständen mehr kosten kann als ein amtlicher Verteidiger und beim erbetenen Verteidiger nicht zwingend eine Abrechnung nach der Pauschale vorzunehmen ist, sondern grundsätzlich auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand zulässig ist. Bei einer privaten Verteidigung ist allerdings – auch wenn sie grundsätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet wird – nicht jeglicher Aufwand zu entschädigen, unnötiger Aufwand fällt vielmehr ausser Betracht (Art. 23 Abs. 2 HonO) bzw. nach Bundesrecht besteht ein Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Art \"Luxusverteidigung\" – sprich eine Verteidigung mit übermässigem Aufwand und vom Verfahren her nicht in allen Punkten zwingend notwendigem Verteidigereinsatz – ist zwar ohne Weiteres erlaubt, eine solche kann jedoch nicht zu Lasten des Staates bzw. des Steuerzahlers erfolgen (Anklagekammer, 24. März 2015, AK.2015.50).\n\n 3.a) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird\ndas Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer\nAufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1\nlit. a StPO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen\nentsprechen, d.h. sie müssen sachbezogen und angemessen sein. Die\nVerteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität\nbzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und\nübersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt\ndes Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss; den erbetenen Anwalt trifft in diesem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSinne auch eine Schadenminderungspflicht (BSK StPO - Wehrenberg/Frank, Art. 429\nN 15).\n\nDie Höhe der Entschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen (BSK\nStPO - Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 15 f.). Das Honorar im Strafprozess im Kanton\nSt. Gallen für die Verteidigung der beschuldigten Person beträgt, wenn das Verfahren\ndurch Verfügung der Staatsanwaltschaft abgeschlossen wird, pauschal Fr. 500.– bis\nFr. 4'000.– (Art. 21 lit. a HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens\nwird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und\nUmfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen\nVerhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Im Strafprozess kann der\nRechtsanwalt das Honorar auch nach Zeitaufwand bemessen; unnötiger Aufwand fällt\nausser Betracht (vgl. Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 HonO). Das mittlere Honorar beträgt Fr.\n250.– je Stunde (Art. 24 Abs. 1 HonO).\n\nb) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist in einem Strafverfahren\ndie Entschädigung nicht zwingend nach der Honorarpauschale von Art. 21 HonO\nfestzulegen, vielmehr steht es dem privaten Verteidiger auch frei, sein Honorar nach\nZeitaufwand zu bemessen (Art. 23 Abs. 2 HonO). Die Honorarpauschale ist allerdings\ndoch auch Ausdruck des üblicherweise und durchschnittlich anfallenden Aufwandes\neines Straffalles der entsprechenden Stufe. Im vorliegenden Fall wäre dies bei\nAbschluss des Verfahrens auf der Stufe der Staatsanwaltschaft maximal Fr. 4'000.–\n(Art. 21 Abs. 1 lit. a HonO).\n\nc) Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers weist einen\nAufwand von 89.4 Stunden aus. Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten,\ndetaillierten Tätigkeitsbericht ist allerdings zu entnehmen, dass diverse Arbeiten\nverzeichnet sind, welche durch das Sekretariat vorgenommen wurden und nicht\nseparat zu entschädigen sind (z.B. Akten kopieren, Aktenretournierung von 4h\n[11.12.2013]; Versand von Orientierungskopien [z.B. 13.12.2013, 12.3.2014, 7.5.2014,\n16.6.2014, 19.6.2014, 23.4.2014, 3.7.2014, 4.7.2014, 11.7.2014, 10.8.2014,\n23.10.2014, 15.1.2015]; Rücksendung einer CD an die Staatsanwaltschaft\n[13.12.2013]). Im gebräuchlichen Stundenansatz des Anwalts sind die üblichen\nSekretariatsarbeiten inbegriffen (vgl. Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 12 N 164). Ebenso werden diverse Tätigkeiten\nmit einem Mindestaufwand von jeweils 0.25 Stunden erfasst (z.B. Telefonate, Eingang\nund Versand von E-Mails, etc.). Dabei ist fraglich, ob effektiv immer ein Aufwand von\nmindestens 15 Minuten für diese Tätigkeiten angefallen ist. So wird beispielsweise am\n14. März 2014 der (blosse) Eingang eines E-Mails mit 0.25 Stunden erfasst, am 21.\nApril 2014 wird dann weiterer Aufwand für das Studium der E-Mail verrechnet (ebenso\neine Erfassung Eingang Stellungnahme am 23.10.2014; das Studium wird dann am\n1.11.2014 separat nochmals erfasst). Zudem erscheint fraglich, ob gewisse Aufwände\nfür die Verteidigung im Strafverfahren effektiv notwendig (z.B. \"Selbstanzeige Steuern\",\n\"Unterstützung Familie A.___\" [11.7.-16.7.2013]) bzw. im verzeichneten Umfang\nnotwendig waren (z.B. Einreichung Stellungnahme von 0.5h [18.8.2014], Schreiben\nbetr. Parteimitteilung und Einreichung Honorarnote von 0.75h [17.1.2015]). Schliesslich\nfällt auf, dass 57% der verrechneten Stunden auf die Ausarbeitung der 82-seitigen\nStellungnahme ausfallen (rund 50,7h).\n\n"}