{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-03-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-50_2015-03-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1991&type=1563347022&cHash=6fff9c41c1ebc83ae8b011ee424eafc7", "Checksum": "ba4c9a7be03f5630535d836140b2c99d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.03.2015 AK.2015.50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.03.2015 AK.2015.50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.03.2015 AK.2015.50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). Entschädigung des erbetenen Verteidigers bei einem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft. Festlegung des angemessenen Aufwandes für die Ausübung der Verfahrensrechte.Der Staat trägt das Risiko für die Kosten eines eröffneten Strafverfahrens; dabei ist mit zu berücksichtigen, dass ein erbetener Verteidiger je nach den Umständen mehr kosten kann als ein amtlicher Verteidiger und beim erbetenen Verteidiger nicht zwingend eine Abrechnung nach der Pauschale vorzunehmen ist, sondern grundsätzlich auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand zulässig ist. Bei einer privaten Verteidigung ist allerdings – auch wenn sie grundsätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet wird – nicht jeglicher Aufwand zu entschädigen, unnötiger Aufwand fällt vielmehr ausser Betracht (Art. 23 Abs. 2 HonO) bzw. nach Bundesrecht besteht ein Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Art \"Luxusverteidigung\" – sprich eine Verteidigung mit übermässigem Aufwand und vom Verfahren her nicht in allen Punkten zwingend notwendigem Verteidigereinsatz – ist zwar ohne Weiteres erlaubt, eine solche kann jedoch nicht zu Lasten des Staates bzw. des Steuerzahlers erfolgen (Anklagekammer, 24. März 2015, AK.2015.50)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:12:15", "Checksum": "43964ca75e0d46840e5351754d8612ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.03.2015 AK.2015.50\nRegeste:\nArt. 429 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). Entschädigung des erbetenen Verteidigers bei einem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft. Festlegung des angemessenen Aufwandes für die Ausübung der Verfahrensrechte.Der Staat trägt das Risiko für die Kosten eines eröffneten Strafverfahrens; dabei ist mit zu berücksichtigen, dass ein erbetener Verteidiger je nach den Umständen mehr kosten kann als ein amtlicher Verteidiger und beim erbetenen Verteidiger nicht zwingend eine Abrechnung nach der Pauschale vorzunehmen ist, sondern grundsätzlich auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand zulässig ist. Bei einer privaten Verteidigung ist allerdings – auch wenn sie grundsätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet wird – nicht jeglicher Aufwand zu entschädigen, unnötiger Aufwand fällt vielmehr ausser Betracht (Art. 23 Abs. 2 HonO) bzw. nach Bundesrecht besteht ein Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Art \"Luxusverteidigung\" – sprich eine Verteidigung mit übermässigem Aufwand und vom Verfahren her nicht in allen Punkten zwingend notwendigem Verteidigereinsatz – ist zwar ohne Weiteres erlaubt, eine solche kann jedoch nicht zu Lasten des Staates bzw. des Steuerzahlers erfolgen (Anklagekammer, 24. März 2015, AK.2015.50).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2015.50\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 24.03.2015\nEntscheiddatum: 24.03.2015\n\nEntscheid Anklagekammer, 24.03.2015\nArt. 429 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). Entschädigung des erbetenen\nVerteidigers bei einem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft. 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Jedoch sei der grösste Teil des Aufwands nicht für das Strafverfahren,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsondern im Hinblick auf das Zivilverfahren vor Kreisgericht getätigt worden. Zudem\ngehe aus dem Tätigkeitsbericht die Dauer der einzelnen Tätigkeiten nicht hervor. Der\nRechtsvertreter der beschuldigten Person sei daher mit der maximalen Pauschale von\nFr. 4'000.–, zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, zu entschädigen.\n\nb) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote ein mit\neinem Honorar von 89.4 Stunden zu je Fr. 250.– und macht im Wesentlichen geltend,\ndass dieser Aufwand für eine angemessene Wahrnehmung der Verteidigungsrechte\nabsolut notwendig gewesen sei. Bereits für die Teilnahme an den Einvernahmen des\nBeschwerdeführers, der Strafklägerin und des Zeugen R.___ sowie an der Triage der\nbei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Dokumente seien mehr Stunden\naufgelaufen, als durch die Pauschale gemäss Art. 21 HonO abgedeckt würden. Zudem\nseien umfangreiche edierte Unterlagen, Zahlungsströme und Eigentumsverhältnisse zu\nanalysieren gewesen. Schliesslich sei es absolut unerlässlich gewesen, die falschen\nund wirren Behauptungen der Strafklägerin in ihren Eingaben Punkt für Punkt zu\nwiderlegen und dem Staatsanwalt aufzuzeigen, dass er sich auf eine schlechterdings\nunhaltbare Fährte habe locken lassen. Entgegen der Auffassung der\nStaatsanwaltschaft sei der hälftige Aufwand für die Erstellung der 82-seitigen\nStellungnahme dem Zivilverfahren belastet worden. Dabei hätte der ganze Aufwand\ndem Strafverfahren belastet werden können, da er ja notwendig gewesen sei, um den\nder Eröffnung des Strafverfahrens zugrunde liegenden Sachverhalt richtig zu stellen.\nSchliesslich verletze eine Entschädigung nach der Pauschale Art. 23 Abs. 2 HonO,\nwonach der Anwalt im Strafprozess das Honorar auch nach Zeitaufwand bemessen\nkönne.\n\n"}