e) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass zum Entscheid über die nachträgliche richterliche Anordnung in der Strafsache des Beschwerdeführers die Strafkammer des Kantonsgerichts zuständig ist, da diese mit dem Entscheid vom 10. Dezember 2012 (ST.2012.03-SK3) das rechtskräftige Urteil gefällt hat. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3