d) Schliesslich liegt auch keine Verletzung des „double-instance“-Prinzips vor. Der kantonale Gesetzgeber hat sich mit Art. 51 EG-StPO bewusst für ein Abweichen von diesem Prinzip entschieden. Der Bundesgesetzgeber lässt mit der Regelung von Art. 363 StPO denn auch ausdrücklich zu, dass das kantonale Behördenorganisationsrecht festlegen kann, dass das kantonale Berufungsgericht bzw. das kantonal letztinstanzlich entscheidende Gericht auch die selbstständigen nachträglichen Entscheide fällt (vgl. BGE 139 IV 175 E. 1.1; BGer. 6B_462/2013 E. 2.2; BGer. 1B_186/2015 E. 4.2).