Für die Festlegung der Zuständigkeit innerhalb des kantonalen Instanzenzuges ist daher einzig massgebend, ob das Berufungsgericht sich materiell mit der (ursprünglichen) Strafsache befasst hat, nicht hingegen, welche Punkte des Urteils überprüft oder abgeändert wurden. Mit einer solchen Regelung besteht von Beginn weg die geforderte Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf die Festlegung der Zuständigkeit. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist es damit nicht relevant, wann einzelne Punkte des Urteils rechtskräftig wurden. Die Regelung von Art.