51 EG StPO „das rechtskräftige Urteil gefällt“ hat oder nicht. Hat die Berufungsinstanz in einem Strafverfahren ein materielles Urteil gefällt, so ist sie – unabhängig davon, welche Punkte angefochten waren oder allenfalls abgeändert wurden – für die nachträgliche richterliche Anordnung zuständig. Für die Festlegung der Zuständigkeit innerhalb des kantonalen Instanzenzuges ist daher einzig massgebend, ob das Berufungsgericht sich materiell mit der (ursprünglichen) Strafsache befasst hat, nicht hingegen, welche Punkte des Urteils überprüft oder abgeändert wurden.