Das Gleiche hat auch bezüglich der Frage zu gelten, bei welcher Instanz ein Gesuch um nachträgliche richterliche Anordnung einzureichen ist (Kreisgericht oder Berufungsgericht). Demnach kann und darf es für die Festlegung der Zuständigkeit bei nachträglichen richterlichen Anordnungen nicht darauf ankommen, welche Punkte die Berufungsinstanz inhaltlich behandelt oder allenfalls abgeändert hat, um (allenfalls Jahre später) festlegen (oder allenfalls gar bis ans Bundesgericht erstreiten) zu müssen, ob die Berufungsinstanz nach Art. 51 EG StPO „das rechtskräftige Urteil gefällt“ hat oder nicht.