materiell auf die Berufung eintritt, bleibt es beim Urteil der ersten Instanz (BSK StPO- Eugster, Art. 408 N 3 und Art. 402 N 2). Folgt man diesen Überlegungen, hat dies zur Folge, dass es auch in Fällen der Berufungsabweisung das Berufungsgericht ist, welches den rechtskräftigen Entscheid fällt, und somit jenes Gericht für nachträgliche richterliche Entscheide zuständig ist. Oder mit anderen Worten: Wird in einem Strafverfahren eine Berufung erhoben und von der Berufungsinstanz materiell behandelt, so ist die Berufungsinstanz für nachträgliche richterliche Entscheide zuständig.