b) Entscheidend ist folglich, welches Gericht das „rechtskräftige Urteil gefällt“ hat. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt das Berufungsgericht (bereits) mit der blossen Berufungsabweisung materiell ein neues Sachurteil (BGer. 6B_482/2012 E. 5.3). Obwohl das Berufungsurteil sich nur mit den angefochtenen Punkten befasst und diese einer erneuten Überprüfung unterzieht, fällt das Berufungsgericht in allen Punkten – den angefochtenen und den nicht angefochtenen – einen neuen Entscheid.