Entscheid Anklagekammer, 03.02.2016 Art. 363 StPO (SR 312.0), Art. 51 EG-StPO (sGS 962.1). Zuständigkeit bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts. Für die Festlegung der Zuständigkeit innerhalb des kantonalen Instanzenzuges ist einzig mass­ gebend, ob das Berufungsgericht sich materiell mit der (ursprünglichen) Strafsache befasst hat, nicht hingegen, welche Punkte des Urteils überprüft oder abgeändert wurden (Anklagekammer, 3. Februar 2016, AK.2015.355). Aus den Erwägungen: