{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-02-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-355_2016-02-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2356&type=1563347022&cHash=115f2b8fd7e03f22716363532517bbd3", "Checksum": "7e83416377424edd9ffbbf81037b46c6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.355"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.02.2016 AK.2015.355"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.02.2016 AK.2015.355"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.02.2016 AK.2015.355"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 363 StPO (SR 312.0), Art. 51 EG-StPO (sGS 962.1). Zuständigkeit bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts. Für die Festlegung der Zuständigkeit innerhalb des kantonalen Instanzenzuges ist einzig mass­gebend, ob das Berufungsgericht sich materiell mit der (ursprünglichen) Strafsache befasst hat, nicht hingegen, welche Punkte des Urteils überprüft oder abgeändert wurden (Anklagekammer, 3. Februar 2016, AK.2015.355)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:27:43", "Checksum": "5d0fbb5306742adef1d11ce790bc21f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.02.2016 AK.2015.355\nRegeste:\nArt. 363 StPO (SR 312.0), Art. 51 EG-StPO (sGS 962.1). Zuständigkeit bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts. Für die Festlegung der Zuständigkeit innerhalb des kantonalen Instanzenzuges ist einzig mass­gebend, ob das Berufungsgericht sich materiell mit der (ursprünglichen) Strafsache befasst hat, nicht hingegen, welche Punkte des Urteils überprüft oder abgeändert wurden (Anklagekammer, 3. Februar 2016, AK.2015.355).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2015.355\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 03.02.2016\nEntscheiddatum: 03.02.2016\n\nEntscheid Anklagekammer, 03.02.2016\nArt. 363 StPO (SR 312.0), Art. 51 EG-StPO (sGS 962.1). Zuständigkeit bei\nselbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts. Für die Festlegung\nder Zuständigkeit innerhalb des kantonalen Instanzenzuges ist einzig mass­\ngebend, ob das Berufungsgericht sich materiell mit der (ursprünglichen)\nStrafsache befasst hat, nicht hingegen, welche Punkte des Urteils überprüft\noder abgeändert wurden (Anklagekammer, 3. Februar 2016, AK.2015.355).\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.a) Nach Art. 363 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil\ngefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbständigen\nnachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Der\nKanton St. Gallen hat mit Art. 51 EG-StPO eine abweichende Bestimmung erlassen.\nGemäss Art. 51 EG-StPO ist für nachträgliche richterliche Anordnungen das Gericht\nzuständig, welches das rechtskräftige Urteil gefällt hat.\n\nb) Entscheidend ist folglich, welches Gericht das „rechtskräftige Urteil gefällt“\nhat. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es gemäss Art. 408 StPO\nein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt das Berufungsgericht (bereits) mit der\nblossen Berufungsabweisung materiell ein neues Sachurteil (BGer. 6B_482/2012\nE. 5.3). Obwohl das Berufungsurteil sich nur mit den angefochtenen Punkten befasst\nund diese einer erneuten Überprüfung unterzieht, fällt das Berufungsgericht in allen\nPunkten – den angefochtenen und den nicht angefochtenen – einen neuen Entscheid.\nAuch wenn es so im Dispositiv nicht zum Ausdruck kommt, urteilt die Berufungsinstanz\nauch bei der Verwerfung einer Berufung neu. Nur wenn das Berufungsgericht nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmateriell auf die Berufung eintritt, bleibt es beim Urteil der ersten Instanz (BSK StPO-\nEugster, Art. 408 N 3 und Art. 402 N 2). Folgt man diesen Überlegungen, hat dies zur\nFolge, dass es auch in Fällen der Berufungsabweisung das Berufungsgericht ist,\nwelches den rechtskräftigen Entscheid fällt, und somit jenes Gericht für nachträgliche\nrichterliche Entscheide zuständig ist. Oder mit anderen Worten: Wird in einem\nStrafverfahren eine Berufung erhoben und von der Berufungsinstanz materiell\nbehandelt, so ist die Berufungsinstanz für nachträgliche richterliche Entscheide\nzuständig. Dies unabhängig davon, welche Punkte bei der Berufungsinstanz\nangefochten wurden oder ob dies letztlich zu einer Änderung des erstinstanzlichen\nUrteils geführt hat oder nicht.\n\nc) Zum gleichen Schluss führt auch der Umstand, dass im Bereich von\nRechtsmitteln das Gebot der Rechtssicherheit in hohem Masse gilt. Es ist unabdingbar,\ndass bezüglich des zu ergreifenden Rechtsmittels Klarheit herrscht (BGer.\n6B_1021/2014 E. 4.2). Das Gleiche hat auch bezüglich der Frage zu gelten, bei welcher\nInstanz ein Gesuch um nachträgliche richterliche Anordnung einzureichen ist\n(Kreisgericht oder Berufungsgericht). Demnach kann und darf es für die Festlegung der\nZuständigkeit bei nachträglichen richterlichen Anordnungen nicht darauf ankommen,\nwelche Punkte die Berufungsinstanz inhaltlich behandelt oder allenfalls abgeändert hat,\num (allenfalls Jahre später) festlegen (oder allenfalls gar bis ans Bundesgericht\nerstreiten) zu müssen, ob die Berufungsinstanz nach Art. 51 EG StPO „das\nrechtskräftige Urteil gefällt“ hat oder nicht. Hat die Berufungsinstanz in einem\nStrafverfahren ein materielles Urteil gefällt, so ist sie – unabhängig davon, welche\nPunkte angefochten waren oder allenfalls abgeändert wurden – für die nachträgliche\nrichterliche Anordnung zuständig. Für die Festlegung der Zuständigkeit innerhalb des\nkantonalen Instanzenzuges ist daher einzig massgebend, ob das Berufungsgericht sich\nmateriell mit der (ursprünglichen) Strafsache befasst hat, nicht hingegen, welche\nPunkte des Urteils überprüft oder abgeändert wurden. Mit einer solchen Regelung\nbesteht von Beginn weg die geforderte Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf die\nFestlegung der Zuständigkeit. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist es\ndamit nicht relevant, wann einzelne Punkte des Urteils rechtskräftig wurden. Die\nRegelung von Art. 402 StPO bzw. die daraus ableitbare (Teil-)Rechtskraft von einzelnen\nUrteilspunkten ist daher nicht massgebend für die Festlegung der Zuständigkeit nach\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArt. 51 EG StPO (sondern bewirkt vielmehr bzw. lediglich (u.a.) eine Einschränkung des\nBerufungsumfangs; vgl. BSK StPO – Eugster, Art. 402 N 2).\n\n"}