426 Abs. 2 StPO gegeben. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine strassenverkehrsrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund der geltenden technischen Toleranzen letztlich nicht möglich war und er entsprechend als freigesprochen zu gelten hat (vgl. Art. 320 Abs. 4 StPO). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3. Nach dem vorstehend Dargelegten erweist sich die angefochtene Kostenauflage als recht- und verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5