5.2. Da der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen (rechtswidrig) Cannabis konsumierte und im Kontrollzeitpunkt noch immer unter dem Einfluss von THC stand, zog er schuldhaft den Verdacht der Polizeibeamten auf sich, er habe trotz vorangehendem Betäubungsmittelkonsum ein Fahrzeug gelenkt. Die Verfahrenseinleitung und damit einhergehend die Laboruntersuchung der Blutprobe sowie die angefallenen Kosten waren die adäquat-kausale Folge davon. Damit sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO gegeben.