55 SVG i.V.m. Art. 2 VRV), bestand für die Kantonspolizei aufgrund ihrer Feststellungen hinsichtlich der Augen des Beschwerdeführers begründeter Anlass zur Durchführung eines Drogenschnelltests und, als dieser ein positives Ergebnis lieferte, zur Anordnung einer Blut- und Urinprobe mit anschliessender chemisch-toxikologischer Untersuchung (Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 12 Abs. 2 SKV). Im Übrigen hat auch die Ärztin im Spital Wil beim Beschwerdeführer gerötete Augen festgestellt.