5.1. Der Einwand des Beschwerdeführers, für einen (verdachtsabhängigen) Drogentest seien lichtunempfindliche Pupillen und gerötete Augenbindehäute nicht ausreichend und die Untersuchung daher unrechtmässig erfolgt, verfängt nicht. Bei seinem Verweis auf Ziff. 2.2.1 der Weisung des ASTRA vom 22. Mai 2008 (bzw. neu vom 5. Dezember 2014) betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr übersieht er, dass es sich dabei um eine nicht abschliessende Aufzählung der Verdachtsgründe handelt ("insbesondere"). Entsprechend anerkennt auch das Bundesgericht, dass weitere als die in der Weisung genannten Gründe den erforderlichen Anfangsverdacht zu begründen vermögen.