5. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Eingabe vom 3. Dezember 2015 geltend machen, ein zeitnaher verkehrsrechtlich relevanter Konsum sei widerlegt. Für einen solchen hätten auch nie Anzeichen bestanden, weshalb für eine – verdachtsabhängige – Blut- und Urinuntersuchung von vornherein kein Anlass bestanden habe und die Verfahrenseinleitung daher auch nicht schuldhaft vom Beschwerdeführer verursacht worden sein könne. Die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Kontrollzeitpunkt © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte