Da sowohl der Alkoholkonsum als auch das anschliessende Lenken von Motorfahrzeugen – unter Einhaltung der geltenden Alkoholgrenzwerte – erlaubt sind, sei in derartigen Fällen kein schuldhaftes Verursachen der Verfahrenseinleitung zu erkennen (BGE 119 Ia 332 E. 1 c/d). Diese Rechtsprechung sei indessen nicht auf das Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss verbotener Betäubungsmittel übertragbar, und zwar selbst dann nicht, wenn dabei die Toleranzen für Messungenauigkeiten nicht überschritten würden.