4. Nach besagter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Kostenauflage an einen Autolenker, der einzig durch Alkoholgeruch auffällt, bei dem aber kein den Grenzwert überschreitender Blutalkoholgehalt feststellbar ist, unzulässig. Da sowohl der Alkoholkonsum als auch das anschliessende Lenken von Motorfahrzeugen – unter Einhaltung der geltenden Alkoholgrenzwerte – erlaubt sind, sei in derartigen Fällen kein schuldhaftes Verursachen der Verfahrenseinleitung zu erkennen (BGE 119 Ia 332 E. 1 c/d).