3. Die Vorinstanz begründete ihre Kostenauflage in der Einstellungsverfügung vom 25. November 2015 damit, dass der Beschwerdeführer durch den strafbaren Konsum von Marihuana die Einleitung des strassenverkehrsstrafrechtlichen Verfahrens gegen ihn schuldhaft verursacht habe; gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien ihm daher die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 1'335.– im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen.