426 N 37). Vorausgesetzt wird damit ein unter rechtlichen und nicht bloss unter moralischen oder ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten (BGer. 6B_783/2007 E. 2.1). Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens soll aber Ausnahmecharakter haben und daher nur in Frage kommen, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handelt. Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt (BSK StPO – Thomas Domeisen, Art. 426 N 34; BGer. 1P.18/2007 E. 3.3.3).