{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-01-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-353_2016-01-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2355&type=1563347022&cHash=a00d65bfe8b50f3e996d01ff05977d0a", "Checksum": "3e45b49b9dc00c3534e59b464078cf36"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.353"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.01.2016 AK.2015.353"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.01.2016 AK.2015.353"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.01.2016 AK.2015.353"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Kostenauflage in einer Einstellungsverfügung.Beim Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle ein Drogenschnelltest durchgeführt und jenem anschliessend eine Blut- und Urinprobe abgenommen. Die Auswertung der Asservate ergab eine THC-Konzentration innerhalb der Grenzwerte, weshalb ihm das Fahren unter Drogen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte. Gleichzeitig konnte ein Altkonsum belegt werden. Das Strafverfahren wegen Fahrens unter Drogen wurde daraufhin eingestellt, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aber dennoch auferlegt. Der Präsident der Anklagekammer entschied, dass der Beschwerdeführer wegen des Konsums generell verbotener Betäubungsmittel (anders als bei grundsätzlich erlaubtem Alkoholkonsum) die Verfahrenseinleitung wegen möglicher SVG-Delikte schuldhaft verursacht habe. Die Kostenauflage wurde dementsprechend bestätigt (Anklagekammer, 20. Januar 2016, AK.2015.353)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:29:57", "Checksum": "b005a56ef5a68ba2c0b19c7d83612db8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.01.2016 AK.2015.353\nRegeste:\nArt. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Kostenauflage in einer Einstellungsverfügung.Beim Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle ein Drogenschnelltest durchgeführt und jenem anschliessend eine Blut- und Urinprobe abgenommen. Die Auswertung der Asservate ergab eine THC-Konzentration innerhalb der Grenzwerte, weshalb ihm das Fahren unter Drogen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte. Gleichzeitig konnte ein Altkonsum belegt werden. Das Strafverfahren wegen Fahrens unter Drogen wurde daraufhin eingestellt, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aber dennoch auferlegt. Der Präsident der Anklagekammer entschied, dass der Beschwerdeführer wegen des Konsums generell verbotener Betäubungsmittel (anders als bei grundsätzlich erlaubtem Alkoholkonsum) die Verfahrenseinleitung wegen möglicher SVG-Delikte schuldhaft verursacht habe. Die Kostenauflage wurde dementsprechend bestätigt (Anklagekammer, 20. Januar 2016, AK.2015.353).\n\n 5.2. Da der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen (rechtswidrig) Cannabis\nkonsumierte und im Kontrollzeitpunkt noch immer unter dem Einfluss von THC stand,\nzog er schuldhaft den Verdacht der Polizeibeamten auf sich, er habe trotz\nvorangehendem Betäubungsmittelkonsum ein Fahrzeug gelenkt. Die\nVerfahrenseinleitung und damit einhergehend die Laboruntersuchung der Blutprobe\nsowie die angefallenen Kosten waren die adäquat-kausale Folge davon. Damit sind die\nVoraussetzungen für eine Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO gegeben.\nDaran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine\nstrassenverkehrsrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund der\ngeltenden technischen Toleranzen letztlich nicht möglich war und er entsprechend als\nfreigesprochen zu gelten hat (vgl. Art. 320 Abs. 4 StPO).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.3. Nach dem vorstehend Dargelegten erweist sich die angefochtene\nKostenauflage als recht- und verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen\nist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}