{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-01-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-353_2016-01-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2355&type=1563347022&cHash=a00d65bfe8b50f3e996d01ff05977d0a", "Checksum": "3e45b49b9dc00c3534e59b464078cf36"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.353"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.01.2016 AK.2015.353"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.01.2016 AK.2015.353"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.01.2016 AK.2015.353"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Kostenauflage in einer Einstellungsverfügung.Beim Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle ein Drogenschnelltest durchgeführt und jenem anschliessend eine Blut- und Urinprobe abgenommen. Die Auswertung der Asservate ergab eine THC-Konzentration innerhalb der Grenzwerte, weshalb ihm das Fahren unter Drogen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte. Gleichzeitig konnte ein Altkonsum belegt werden. Das Strafverfahren wegen Fahrens unter Drogen wurde daraufhin eingestellt, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aber dennoch auferlegt. Der Präsident der Anklagekammer entschied, dass der Beschwerdeführer wegen des Konsums generell verbotener Betäubungsmittel (anders als bei grundsätzlich erlaubtem Alkoholkonsum) die Verfahrenseinleitung wegen möglicher SVG-Delikte schuldhaft verursacht habe. Die Kostenauflage wurde dementsprechend bestätigt (Anklagekammer, 20. 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Der Präsident der Anklagekammer entschied, dass der Beschwerdeführer wegen des Konsums generell verbotener Betäubungsmittel (anders als bei grundsätzlich erlaubtem Alkoholkonsum) die Verfahrenseinleitung wegen möglicher SVG-Delikte schuldhaft verursacht habe. Die Kostenauflage wurde dementsprechend bestätigt (Anklagekammer, 20. Januar 2016, AK.2015.353).\n\nwenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist und die\nrechtliche Situation als klar erscheint (BSK StPO – Thomas Domeisen, Art. 426 N 33;\nPra 91 [2002] Nr. 203 E. 1.2.2, E. 1.3; BGer. 6B_315/2007 E. 4.3; BGer. 1P.188/2005 E.\n5.2).\n\n3. Die Vorinstanz begründete ihre Kostenauflage in der Einstellungsverfügung\nvom 25. November 2015 damit, dass der Beschwerdeführer durch den strafbaren\nKonsum von Marihuana die Einleitung des strassenverkehrsstrafrechtlichen Verfahrens\ngegen ihn schuldhaft verursacht habe; gemäss geltender bundesgerichtlicher\nRechtsprechung seien ihm daher die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 1'335.– im\nSinne von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen.\n\n4. Nach besagter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Kostenauflage an\neinen Autolenker, der einzig durch Alkoholgeruch auffällt, bei dem aber kein den\nGrenzwert überschreitender Blutalkoholgehalt feststellbar ist, unzulässig. Da sowohl\nder Alkoholkonsum als auch das anschliessende Lenken von Motorfahrzeugen – unter\nEinhaltung der geltenden Alkoholgrenzwerte – erlaubt sind, sei in derartigen Fällen kein\nschuldhaftes Verursachen der Verfahrenseinleitung zu erkennen (BGE 119 Ia 332\nE. 1 c/d). Diese Rechtsprechung sei indessen nicht auf das Führen von Fahrzeugen\nunter dem Einfluss verbotener Betäubungsmittel übertragbar, und zwar selbst dann\nnicht, wenn dabei die Toleranzen für Messungenauigkeiten nicht überschritten würden.\nDemnach habe ein Autolenker, der mit Spuren verbotener Betäubungsmittel im Blut ein\nFahrzeug führt und dabei Symptome aufweist, die ihn für die Polizisten als möglichen\nRauschgiftkonsumenten erscheinen lassen, das gegen ihn eingeleitete Verfahren\nrechtswidrig und schuldhaft verursacht (BGer. 1B_180/2012 E. 4; ferner OGer. BE,\nUrteil vom 24.01.2012, zit. in CAN 2013 Nr. 24; BSK StPO – Thomas Domeisen,\nArt. 426 N 42 [S. 3189 a.E.]).\n\n5. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Eingabe vom 3. Dezember 2015 geltend\nmachen, ein zeitnaher verkehrsrechtlich relevanter Konsum sei widerlegt. Für einen\nsolchen hätten auch nie Anzeichen bestanden, weshalb für eine – verdachtsabhängige\n– Blut- und Urinuntersuchung von vornherein kein Anlass bestanden habe und die\nVerfahrenseinleitung daher auch nicht schuldhaft vom Beschwerdeführer verursacht\nworden sein könne. Die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Kontrollzeitpunkt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegeben gewesen. Die Kostenauflage verletze damit die Unschuldsvermutung,\nweshalb sie nicht zulässig sei.\n\n5.1. Der Einwand des Beschwerdeführers, für einen (verdachtsabhängigen)\nDrogentest seien lichtunempfindliche Pupillen und gerötete Augenbindehäute nicht\nausreichend und die Untersuchung daher unrechtmässig erfolgt, verfängt nicht. Bei\nseinem Verweis auf Ziff. 2.2.1 der Weisung des ASTRA vom 22. Mai 2008 (bzw. neu\nvom 5. Dezember 2014) betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im\nStrassenverkehr übersieht er, dass es sich dabei um eine nicht abschliessende\nAufzählung der Verdachtsgründe handelt (\"insbesondere\"). Entsprechend anerkennt\nauch das Bundesgericht, dass weitere als die in der Weisung genannten Gründe den\nerforderlichen Anfangsverdacht zu begründen vermögen. Hierfür kommen namentlich\nauch eine blasse Gesichtsfarbe, glänzende bzw. wässrige Augen (BGer. 6B_244/2011\nE. 3) oder gerötete Augen und ein verlangsamtes Verhalten in Betracht (BGer.\n1B_180/2012 E. 3.2). Da das Führen von Motorfahrzeugen unter dem Einfluss von\n(verbotenen) Betäubungsmitteln generell untersagt ist (Art. 55 SVG i.V.m. Art. 2 VRV),\nbestand für die Kantonspolizei aufgrund ihrer Feststellungen hinsichtlich der Augen des\nBeschwerdeführers begründeter Anlass zur Durchführung eines Drogenschnelltests\nund, als dieser ein positives Ergebnis lieferte, zur Anordnung einer Blut- und Urinprobe\nmit anschliessender chemisch-toxikologischer Untersuchung (Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG\ni.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 12 Abs. 2 SKV). Im Übrigen hat auch die Ärztin im\nSpital Wil beim Beschwerdeführer gerötete Augen festgestellt.\n\n"}