{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-01-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-353_2016-01-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2355&type=1563347022&cHash=a00d65bfe8b50f3e996d01ff05977d0a", "Checksum": "3e45b49b9dc00c3534e59b464078cf36"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.353"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.01.2016 AK.2015.353"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.01.2016 AK.2015.353"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.01.2016 AK.2015.353"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Kostenauflage in einer Einstellungsverfügung.Beim Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle ein Drogenschnelltest durchgeführt und jenem anschliessend eine Blut- und Urinprobe abgenommen. Die Auswertung der Asservate ergab eine THC-Konzentration innerhalb der Grenzwerte, weshalb ihm das Fahren unter Drogen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte. Gleichzeitig konnte ein Altkonsum belegt werden. Das Strafverfahren wegen Fahrens unter Drogen wurde daraufhin eingestellt, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aber dennoch auferlegt. Der Präsident der Anklagekammer entschied, dass der Beschwerdeführer wegen des Konsums generell verbotener Betäubungsmittel (anders als bei grundsätzlich erlaubtem Alkoholkonsum) die Verfahrenseinleitung wegen möglicher SVG-Delikte schuldhaft verursacht habe. Die Kostenauflage wurde dementsprechend bestätigt (Anklagekammer, 20. 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Der Präsident der Anklagekammer entschied, dass der Beschwerdeführer wegen des Konsums generell verbotener Betäubungsmittel (anders als bei grundsätzlich erlaubtem Alkoholkonsum) die Verfahrenseinleitung wegen möglicher SVG-Delikte schuldhaft verursacht habe. Die Kostenauflage wurde dementsprechend bestätigt (Anklagekammer, 20. Januar 2016, AK.2015.353).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2015.353\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 20.01.2016\nEntscheiddatum: 20.01.2016\n\nEntscheid Anklagekammere, 20.01.2016\nArt. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Kostenauflage in einer\nEinstellungsverfügung.Beim Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer\nVerkehrskontrolle ein Drogenschnelltest durchgeführt und jenem\nanschliessend eine Blut- und Urinprobe abgenommen. Die Auswertung der\nAsservate ergab eine THC-Konzentration innerhalb der Grenzwerte, weshalb\nihm das Fahren unter Drogen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden\nkonnte. Gleichzeitig konnte ein Altkonsum belegt werden. Das\nStrafverfahren wegen Fahrens unter Drogen wurde daraufhin eingestellt, die\nVerfahrenskosten dem Beschwerdeführer aber dennoch auferlegt. Der\nPräsident der Anklagekammer entschied, dass der Beschwerdeführer\nwegen des Konsums generell verbotener Betäubungsmittel (anders als bei\ngrundsätzlich erlaubtem Alkoholkonsum) die Verfahrenseinleitung wegen\nmöglicher SVG-Delikte schuldhaft verursacht habe. Die Kostenauflage\nwurde dementsprechend bestätigt (Anklagekammer, 20. Januar 2016, AK.\n2015.353).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird\n(Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person\nfreigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt\nwerden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt\noder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).\n\n2.1. Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren\nentlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für ein\nstrafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen\nangenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErschwerung eines Prozesses verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1.b; BGer. 1P.\n188/2005 E. 3.1; BSK StPO – Thomas Domeisen, Art. 426 N 29). Eine Kostenauflage\nbei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen den Grundsatz der\nUnschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten\nPerson in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird,\nsie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2\nEMRK jedoch vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person\nVerfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im\nSinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze,\ngegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten\nschweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das\nStrafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer.\n6B_315/2007 E. 3.2; BGer. 1P.18/2007 E. 3.3.3; BGer. 1P.188/2005 E. 3.1; BSK StPO –\nThomas Domeisen, Art. 426 N 37). Vorausgesetzt wird damit ein unter rechtlichen und\nnicht bloss unter moralischen oder ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten\n(BGer. 6B_783/2007 E. 2.1). Die Überbindung der Verfahrenskosten an die\nbeschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens soll aber\nAusnahmecharakter haben und daher nur in Frage kommen, wenn es sich um einen\nklaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handelt. Voraussetzung ist daher,\ndass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits\nklar nachgewiesene Umstände stützt (BSK StPO – Thomas Domeisen, Art. 426 N 34;\nBGer. 1P.18/2007 E. 3.3.3). Erforderlich ist zudem, dass das widerrechtliche Verhalten\ndie adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war.\nDies trifft dann zu, wenn das gegen entsprechende Normen verstossende Verhalten\ngeeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass\nzur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben (vgl. BSK StPO – Domeisen, Art. 426 N\n29).\n\n2.2. Es ist zu begründen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in\nzivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat. Die\nRechtsmittelinstanz darf lediglich die im angefochtenen Entscheid enthaltene\nBegründung und nicht jene der Vernehmlassung der Vorinstanz beurteilen. Die\nRechtsmittelinstanz darf indessen die Motive des umstrittenen Entscheids ersetzen,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}