Selbständige Einziehungen sind an dem Ort durchzuführen, an dem sich die einzuziehenden Gegenstände befinden (Art. 37 Abs. 1 StPO). Da sich die sichergestellten Postsendungen am Flughafen Zürich befinden und – abgesehen vom allerdings unbegründeten Verdacht gegen den Beschwerdegegner – kein Bezug zum Kanton St. Gallen auszumachen ist, ist die Vorinstanz nicht für einen allfälligen Entscheid über deren Einziehung zuständig. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3