Sollen Gegenstände ausserhalb eines Strafverfahrens eingezogen werden, kann hingegen das selbständige Einziehungsverfahren nach Art. 376 ff. StPO anwendbar sein. Die Eröffnung eines solchen selbständigen Einziehungsverfahrens ist dann angezeigt, wenn die Voraussetzungen für eine Einziehung gegeben sein könnten, aber von vornherein feststeht, dass aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine strafrechtliche Verurteilung ausser Betracht fällt und infolgedessen kein Strafverfahren zu eröffnen ist (vgl. Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 376 N 2f, m.w.H.).