Gegenteil glaubhaft darzulegen, dass er mit den fraglichen Sendungen einzig in seiner damaligen Funktion als selbständig erwerbender Postdienstleister in Kontakt kam, deren Inhalt aber weder kennt noch zu verantworten hat. Damit besteht kein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdegegner, weshalb gegen ihn auch kein © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strafverfahren zu eröffnen ist. Die Beschwerdeführerin vermag sodann keine Hinweise auf allfällig weitere Tatverdächtige zu geben. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.