Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1376). Demgegenüber ist ein Verfahren mangels Straftatbestands regelmässig nicht an die Hand zu nehmen, wenn es eine rein zivilrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand hätte (BGer. 6B_981/2013, E. 3; BGer. 6B_235/2014, E. 3.2; BSK StPO – Ester Omlin, Art. 310 N 9; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 310 N 3). Mit anderen Worten bedarf es für die Eröffnung einer Strafuntersuchung konkreter Anhaltspunkte für eine Handlung, die tatsächlich strafbar ist.