{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-320_2016-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2354&type=1563347022&cHash=85c89e76ce046e6dd5ebecee251cd3ba", "Checksum": "1d33c2f8ec52b550fc8ffc34a168e8b5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.01.2016 AK.2015.320"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.01.2016 AK.2015.320"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.01.2016 AK.2015.320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 310 Abs. 1 lit. a, Art. 37 und Art. 376 ff. StPO (SR 312.0). Keine Beschlagnahme und Einziehung im Rahmen von Nichtanhandnahmeverfügungen.Die eidgenössische Zollverwaltung stellte am Flughafen Zürich verdachtsweise unlautere Briefpost­sendungen sicher. Das Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) erstattete daraufhin Strafanzeige gegen einen mit den Briefpostsendungen betrauten Logistikdienstleister aus dem Kanton St. Gallen. Gegen die daraufhin ergangene Nichtanhandnahmeverfügung erhob das SECO Beschwerde, wobei es jenem vor allem um die Beschlagnahme und Einziehung der sichergestellten Briefpostsendungen ging. Eine solche ist im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht möglich. Denkbar bliebe ein selbständiges Einziehungsverfahren, für welches vorliegend im Kanton St. Gallen aber keine örtliche Zuständigkeit bestand (Anklagekammer, 6. 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Denkbar bliebe ein selbständiges Einziehungsverfahren, für welches vorliegend im Kanton St. Gallen aber keine örtliche Zuständigkeit bestand (Anklagekammer, 6. Januar 2016, AK.2015.320).\n\nStrafverfahren zu eröffnen ist. Die Beschwerdeführerin vermag sodann keine Hinweise\nauf allfällig weitere Tatverdächtige zu geben. Die Beschwerde ist entsprechend\nabzuweisen.\n\n4. Den Eingaben der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass es ihr nicht in\nerster Linie um eine mögliche Verurteilung des Beschwerdegegners geht, sondern vor\nallem darum, im Rahmen der strafrechtlichen Verfahrenserledigung die Beschlagnahme\nund Einziehung der am Flughafen Zürich sichergestellten Postsendungen zu erwirken.\nDie von ihr geäusserte Rechtsauffassung, Art. 310 Abs. 2 StPO verweise auf Art. 320\nAbs. 2 StPO, weshalb die Einziehung von Gegenständen auch im Rahmen einer\nNichtanhandnahmeverfügung angeordnet werden könne bzw. müsse, ist allein\naufgrund des Gesetzestextes zwar nachvollziehbar, aber dennoch unzutreffend. Da vor\nErlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein Beweisverfahren durchgeführt wird, ist\ndie Beurteilung der Einziehungsvoraussetzungen bei einem derartigen\nVerfahrensabschluss nicht möglich. Eine Einziehung fällt daher im Rahmen einer\nNichtanhandnahmeverfügung ausser Betracht (Nathan Landshut/Thomas Bosshard,\na.a.O., Art. 320 N 6b).\n\nSollen Gegenstände ausserhalb eines Strafverfahrens eingezogen werden, kann\nhingegen das selbständige Einziehungsverfahren nach Art. 376 ff. StPO anwendbar\nsein. Die Eröffnung eines solchen selbständigen Einziehungsverfahrens ist dann\nangezeigt, wenn die Voraussetzungen für eine Einziehung gegeben sein könnten, aber\nvon vornherein feststeht, dass aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine\nstrafrechtliche Verurteilung ausser Betracht fällt und infolgedessen kein Strafverfahren\nzu eröffnen ist (vgl. Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 376 N 2f, m.w.H.).\n\nSelbständige Einziehungen sind an dem Ort durchzuführen, an dem sich die\neinzuziehenden Gegenstände befinden (Art. 37 Abs. 1 StPO). Da sich die\nsichergestellten Postsendungen am Flughafen Zürich befinden und – abgesehen vom\nallerdings unbegründeten Verdacht gegen den Beschwerdegegner – kein Bezug zum\nKanton St. Gallen auszumachen ist, ist die Vorinstanz nicht für einen allfälligen\nEntscheid über deren Einziehung zuständig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}