{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-320_2016-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2354&type=1563347022&cHash=85c89e76ce046e6dd5ebecee251cd3ba", "Checksum": "1d33c2f8ec52b550fc8ffc34a168e8b5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.01.2016 AK.2015.320"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.01.2016 AK.2015.320"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.01.2016 AK.2015.320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 310 Abs. 1 lit. a, Art. 37 und Art. 376 ff. StPO (SR 312.0). Keine Beschlagnahme und Einziehung im Rahmen von Nichtanhandnahmeverfügungen.Die eidgenössische Zollverwaltung stellte am Flughafen Zürich verdachtsweise unlautere Briefpost­sendungen sicher. Das Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) erstattete daraufhin Strafanzeige gegen einen mit den Briefpostsendungen betrauten Logistikdienstleister aus dem Kanton St. Gallen. Gegen die daraufhin ergangene Nichtanhandnahmeverfügung erhob das SECO Beschwerde, wobei es jenem vor allem um die Beschlagnahme und Einziehung der sichergestellten Briefpostsendungen ging. Eine solche ist im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht möglich. Denkbar bliebe ein selbständiges Einziehungsverfahren, für welches vorliegend im Kanton St. Gallen aber keine örtliche Zuständigkeit bestand (Anklagekammer, 6. 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Denkbar bliebe ein selbständiges Einziehungsverfahren, für welches vorliegend im Kanton St. Gallen aber keine örtliche Zuständigkeit bestand (Anklagekammer, 6. Januar 2016, AK.2015.320).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2015.320\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 06.01.2016\nEntscheiddatum: 06.01.2016\n\nEntscheid Anklagekammer, 06.01.2016\nArt. 310 Abs. 1 lit. a, Art. 37 und Art. 376 ff. StPO (SR 312.0). Keine\nBeschlagnahme und Einziehung im Rahmen von\nNichtanhandnahmeverfügungen.Die eidgenössische Zollverwaltung stellte\nam Flughafen Zürich verdachtsweise unlautere Briefpostsendungen sicher.\nDas Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) erstattete daraufhin Strafanzeige\ngegen einen mit den Briefpostsendungen betrauten Logistikdienstleister aus\ndem Kanton St. Gallen. Gegen die daraufhin ergangene\nNichtanhandnahmeverfügung erhob das SECO Beschwerde, wobei es jenem\nvor allem um die Beschlagnahme und Einziehung der sichergestellten\nBriefpostsendungen ging. Eine solche ist im Rahmen einer\nNichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht möglich. Denkbar bliebe ein\nselbständiges Einziehungsverfahren, für welches vorliegend im Kanton\nSt. Gallen aber keine örtliche Zuständigkeit bestand (Anklagekammer, 6.\nJanuar 2016, AK.2015.320).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine\nUntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der\nStrafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht\nergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine\nNichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Sie verfügt nach Art. 310\nAbs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des\nPolizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die\nProzessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung\ndarf daher nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Insbesondere\nbei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen ist in der Regel eine Untersuchung\ndurchzuführen (BGE 137 IV 285, E. 2.3; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStrafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1376). Demgegenüber ist ein Verfahren\nmangels Straftatbestands regelmässig nicht an die Hand zu nehmen, wenn es eine rein\nzivilrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand hätte (BGer. 6B_981/2013, E. 3; BGer.\n6B_235/2014, E. 3.2; BSK StPO – Ester Omlin, Art. 310 N 9; Niklaus Schmid,\nSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 310 N 3). Mit anderen\nWorten bedarf es für die Eröffnung einer Strafuntersuchung konkreter Anhaltspunkte\nfür eine Handlung, die tatsächlich strafbar ist. Bestehen keine solchen Anhaltspunkte\noder steht zum Vornherein fest, dass die in Frage stehende Handlung nicht strafbar ist,\nist die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens zu verweigern. Die erforderlichen\ntatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein, was\ndann der Fall ist, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die strafrechtliche\nAburteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise\nmuss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger\nWahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine\ntheoretische Möglichkeit einer Verurteilung hinaus. Verlangt werden erhebliche Gründe,\ndie für das Vorliegen eines Tatverdachtes sprechen (Nathan Landshut/Thomas\nBosshard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung [StPO], Art. 309 N 25; Niklaus Schmid, Handbuch des\nschweizerischen Strafprozessrechts, § 79 N 1228; ferner GVP 1988 Nr. 74; 1962\nNr. 47).\n\n3. Die Vorinstanz verfügte die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen\nden Beschwerdegegner, weil dieser weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht\ntatbestandsmässig gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen einzig vor,\ndie sichergestellten Sendungen seien unlauter, weshalb ein Strafverfahren\ndurchzuführen sei. Sie vermag indessen nicht zu begründen, wieso der\nBeschwerdegegner doch als Täter in Frage kommen könnte oder welche geeigneten\nUntersuchungshandlungen zur Verfügung stünden, um den (angeblichen) Verdacht\ngegen ihn weiter zu klären. Solches ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Der\nBeschwerdegegner vermochte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme im\nGegenteil glaubhaft darzulegen, dass er mit den fraglichen Sendungen einzig in seiner\ndamaligen Funktion als selbständig erwerbender Postdienstleister in Kontakt kam,\nderen Inhalt aber weder kennt noch zu verantworten hat. Damit besteht kein\nAnfangsverdacht gegen den Beschwerdegegner, weshalb gegen ihn auch kein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}