350 Abs. 2 StPO). Dieses – und nicht die Beschwerdeinstanz – entscheidet denn auch, welche Beweise es seinem Urteil zu Grunde legen kann und wie es diese würdigen will. Die Frage nach einem allfälligen Beweisverwertungsverbot bildet in diesem Sinn unmittelbaren Bestandteil der gerichtlichen Beweiswürdigung. Es kann deshalb – jedenfalls solange (wie auch hier) kein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt – nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, dem Sachgericht in der Frage der Beweisverwertbarkeit vorzugreifen (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, N 714; GVP 2014 Nr. 72). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2