4. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, das Vorgehen der Vorinstanz könne zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen, weshalb unnütze und vermeidbare Verfahrenskosten drohten. Es mag zutreffen, dass sich mit dem in Art. 184 Abs. 3 StPO vorgesehenen Vorgehen mit vorgängiger Äusserungsmöglichkeit derartige Probleme vermeiden lassen. Aus formeller Sicht ist das Vorgehen der Vorinstanz aber – wie dargelegt – nicht zu beanstanden, weshalb zumindest diesbezüglich keine Unverwertbarkeit droht. Es bleibt zudem darauf hinzuweisen, dass die Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise dem Sachgericht obliegt (Art. 350 Abs. 2 StPO).