Einwände gegen die sachverständige Person oder zu den gestellten Fragen geltend zu machen oder allfällige Ergänzungsfragen mitzuteilen". Der Beschwerdeführer erhielt damit zwar erst mit der Erteilung des Gutachterauftrags – und nicht vorgängig, wie dies der Wortlaut von Art. 184 Abs. 3 StPO grundsätzlich vorsieht – die Gelegenheit zur Stellungnahme, er konnte sich aber noch vor Erstellung des Gutachtens zu diesen Punkten äussern, was er im Übrigen auch getan hat. Nach der dargelegten Praxis gilt damit eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt, weshalb die angefochtene Verfügung nicht aufzuheben ist. Hingegen ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.