Das Ziel dieser Bestimmung besteht darin, allfällige Ausstandsgründe möglichst frühzeitig zu erkennen und nach Möglichkeit Einigkeit bezüglich der Gutachterfragen zu erzielen. Es handelt sich dabei tendenziell um eine Ordnungsvorschrift, die nichts daran ändert, dass die Person des Gutachters und die Gutachterfragen von der Verfahrensleitung bestimmt werden und nicht von der Zustimmung der Parteien abhängig sind (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar StPO, Art. 184 N 13). Nach der Rechtsprechung gilt eine Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO – und damit eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art.