II. 2. Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO gibt die Verfahrensleitung den Parteien vorgängig (zur Erteilung des Gutachterauftrags) Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person sowie zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Das Ziel dieser Bestimmung besteht darin, allfällige Ausstandsgründe möglichst frühzeitig zu erkennen und nach Möglichkeit Einigkeit bezüglich der Gutachterfragen zu erzielen.