{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-297_2015-11-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2009&type=1563347022&cHash=bebc9016d383d640cd56f3d7aae368a5", "Checksum": "b7016794a518e0248a2d3a55f4010cd8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.297"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.11.2015 AK.2015.297"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.11.2015 AK.2015.297"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.11.2015 AK.2015.297"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 184 Abs. 3 StPO (SR 312.0). Rechtliches Gehör bei Gutachteraufträgen. Die Staatsanwaltschaft erteilte mittels Verfügung einen Gutachterauftrag, ohne dem Beschuldigten vorgängig die Möglichkeit zu geben, sich zur Person des Sachverständigen und den Fragen zu äussern. Dem Verteidiger wurde die entsprechende Verfügung aber zeitgleich zugestellt und darauf hingewiesen, dass Einwände und Ergänzungsfragen der Verfahrensleitung innert 10 Tagen mitzuteilen seien. Dieses Vorgehen erwies sich trotz des abweichenden Wortlauts von Art. 184 Abs. 3 StPO als zulässig (Anklagekammer, 17. November 2015, AK.2015.297)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:38:56", "Checksum": "52aadc52e1d8db2f8843e83b7a090fc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.11.2015 AK.2015.297\nRegeste:\nArt. 184 Abs. 3 StPO (SR 312.0). Rechtliches Gehör bei Gutachteraufträgen. Die Staatsanwaltschaft erteilte mittels Verfügung einen Gutachterauftrag, ohne dem Beschuldigten vorgängig die Möglichkeit zu geben, sich zur Person des Sachverständigen und den Fragen zu äussern. Dem Verteidiger wurde die entsprechende Verfügung aber zeitgleich zugestellt und darauf hingewiesen, dass Einwände und Ergänzungsfragen der Verfahrensleitung innert 10 Tagen mitzuteilen seien. Dieses Vorgehen erwies sich trotz des abweichenden Wortlauts von Art. 184 Abs. 3 StPO als zulässig (Anklagekammer, 17. November 2015, AK.2015.297).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2015.297\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 17.11.2015\nEntscheiddatum: 17.11.2015\n\nEntscheid Anklagerkammer, 17.11.2015\nArt. 184 Abs. 3 StPO (SR 312.0). Rechtliches Gehör bei Gutachteraufträgen.\nDie Staatsanwaltschaft erteilte mittels Verfügung einen Gutachterauftrag,\nohne dem Beschuldigten vorgängig die Möglichkeit zu geben, sich zur\nPerson des Sachverständigen und den Fragen zu äussern. Dem Verteidiger\nwurde die entsprechende Verfügung aber zeitgleich zugestellt und darauf\nhingewiesen, dass Einwände und Ergänzungsfragen der Verfahrensleitung\ninnert 10 Tagen mitzuteilen seien. Dieses Vorgehen erwies sich trotz des\nabweichenden Wortlauts von Art. 184 Abs. 3 StPO als zulässig\n(Anklagekammer, 17. November 2015, AK.2015.297).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2. Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO gibt die Verfahrensleitung den Parteien\nvorgängig (zur Erteilung des Gutachterauftrags) Gelegenheit, sich zur sachverständigen\nPerson sowie zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Das Ziel\ndieser Bestimmung besteht darin, allfällige Ausstandsgründe möglichst frühzeitig zu\nerkennen und nach Möglichkeit Einigkeit bezüglich der Gutachterfragen zu erzielen. Es\nhandelt sich dabei tendenziell um eine Ordnungsvorschrift, die nichts daran ändert,\ndass die Person des Gutachters und die Gutachterfragen von der Verfahrensleitung\nbestimmt werden und nicht von der Zustimmung der Parteien abhängig sind (Niklaus\nSchmid, StPO Praxiskommentar StPO, Art. 184 N 13). Nach der Rechtsprechung gilt\neine Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO – und damit eine mögliche Verletzung des\nrechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV – als geheilt, wenn die Parteien mit der\nZustellung des Gutachterauftrags die Möglichkeit für Einwendungen erhalten (BGer.\n6B_298/2012, E. 3.3; BGE 120 V 357, E. 2c; Beschluss OGer. Zürich vom 22.05.2015,\nE. 1.2 [ZR 2015, S. 204 ff.]; BSK StPO – Marianne Heer, Art. 184 N 21).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Im vorliegend zu beurteilenden Fall erteilte die Vorinstanz mit Verfügung vom\n29. September 2015 den Gutachterauftrag an X.___ und stellte eine Kopie davon\nzugleich an den Verteidiger des Beschwerdeführers zu. Im Verteiler der Verfügung\nfindet sich sodann der Hinweis, der Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidiger werde\ngebeten, \"gestützt auf Art. 184 Abs. 3 StPO innert zehn Tagen Einwände gegen die\nsachverständige Person oder zu den gestellten Fragen geltend zu machen oder\nallfällige Ergänzungsfragen mitzuteilen\". Der Beschwerdeführer erhielt damit zwar erst\nmit der Erteilung des Gutachterauftrags – und nicht vorgängig, wie dies der Wortlaut\nvon Art. 184 Abs. 3 StPO grundsätzlich vorsieht – die Gelegenheit zur Stellungnahme,\ner konnte sich aber noch vor Erstellung des Gutachtens zu diesen Punkten äussern,\nwas er im Übrigen auch getan hat. Nach der dargelegten Praxis gilt damit eine allfällige\nGehörsverletzung als geheilt, weshalb die angefochtene Verfügung nicht aufzuheben\nist. Hingegen ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.\n\n4. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, das Vorgehen der Vorinstanz könne\nzur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen, weshalb unnütze und vermeidbare\nVerfahrenskosten drohten. Es mag zutreffen, dass sich mit dem in Art. 184 Abs. 3 StPO\nvorgesehenen Vorgehen mit vorgängiger Äusserungsmöglichkeit derartige Probleme\nvermeiden lassen. Aus formeller Sicht ist das Vorgehen der Vorinstanz aber – wie\ndargelegt – nicht zu beanstanden, weshalb zumindest diesbezüglich keine\nUnverwertbarkeit droht. Es bleibt zudem darauf hinzuweisen, dass die Würdigung der\nim Strafverfahren erhobenen Beweise dem Sachgericht obliegt (Art. 350 Abs. 2 StPO).\nDieses – und nicht die Beschwerdeinstanz – entscheidet denn auch, welche Beweise\nes seinem Urteil zu Grunde legen kann und wie es diese würdigen will. Die Frage nach\neinem allfälligen Beweisverwertungsverbot bildet in diesem Sinn unmittelbaren\nBestandteil der gerichtlichen Beweiswürdigung. Es kann deshalb – jedenfalls solange\n(wie auch hier) kein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt –\nnicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, dem Sachgericht in der Frage der\nBeweisverwertbarkeit vorzugreifen (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des\nStrafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, N 714; GVP 2014 Nr. 72).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}