Sicherheit von Menschen oder der öffentlichen Ordnung durch weitere Schleppertätigkeiten mit dem fraglichen Fahrzeug bestehen. Solches ist vorliegend aber – wie dargelegt – nicht der Fall. Die verfügte Beschlagnahme verkommt daher faktisch zu einer Art „Zusatzstrafe“ und dient entsprechend einem mit dem Zwangsmassnahmenrecht nicht zu vereinbarenden Ziel (vgl. Art. 196 Stopp) © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5