Die Vorinstanz machte diesbezüglich allerdings bloss in nicht konkret substantiierter Weise geltend, durch die Beschlagnahme liessen sich weitere illegale Transporte verhindern. Sie vermag indessen nicht darzutun, dass konkret mit weiteren Schleppertätigkeiten zu rechnen ist, die unter Benützung des beschlagnahmten Personenwagens stattfinden könnten. Für solches finden sich denn auch in den Akten keine Hinweise. Der Ehemann der Beschwerdeführerin liess sich verdachtsweise höchstens ein erstes Mal dazu verleiten, einem engen Bekannten bei der Einschleusung eines nahen Verwandten geholfen zu haben.