Da der Grenzübertritt im nun beschlagnahmten Personenwagen der Beschwerdeführerin erfolgte, erscheint jener zudem deliktsverstrickt. Die Sicherungsbeschlagnahme setzt aber darüber hinaus voraus, dass der Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung inskünftig gefährdet. Erforderlich ist – wie dargelegt – eine Gefährdungsprognose. Die Vorinstanz machte diesbezüglich allerdings bloss in nicht konkret substantiierter Weise geltend, durch die Beschlagnahme liessen sich weitere illegale Transporte verhindern.