4. Zur Begründung der Sicherungsbeschlagnahme bringt die Vorinstanz vor, das Fahrzeug sei zur Begehung einer Straftat benutzt worden, welche ohne dieses nur sehr erschwert möglich gewesen wäre. Mit der Beschlagnahme und späteren Einziehung könnten daher weitere solche die öffentliche Ordnung gefährdenden Transporte verhindert werden. Beschlagnahme und Einziehung von Tatfahrzeugen hätten sich zudem als taugliches Instrument in der Bekämpfung der Schleppertätigkeit und der rechtswidrigen Einreise erwiesen. Diese Praxis habe sich in Schlepperkreisen auch herumgesprochen.