der Spureneintrag könnte damit ohne weiteres auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sein. Im Übrigen ist unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu erkennen, wieso das Fahrzeug der Beschwerdeführerin für eine spurentechnische Untersuchung mehrere Monate mit Beschlag belegt werden muss. Die Untersuchung hätte, wenn sie denn tatsächlich erforderlich und beweisgeeignet sein sollte, rasch erfolgen können (und müssen). Insgesamt sind damit keine Gründe ersichtlich, die eine Beweismittelbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO vorliegend rechtfertigen könnten.