Unter diesen Voraussetzungen ist nicht zu erkennen, wie die drei Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt ihre Mitfahrt bzw. Sitzposition im Auto der Beschwerdeführerin noch erfolgreich bestreiten könnten. Eine kriminaltechnische Untersuchung wäre in Bezug auf C.___ und D.___ zudem kaum aussagekräftig, da sich diese seit längerem gut kennen und C.___ bereits wiederholt auf verschiedenen Sitzplätzen im Fahrzeug seiner Ehefrau (mit-)gefahren sein dürfte; der Spureneintrag könnte damit ohne weiteres auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sein.